§ 4 Schutz des Geistigen Eigentums des Beraters

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, und sonstigen schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene Zwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung der beruflichen Äußerungen des Beraters ohne seine Zustimmung berechtigt den Berater zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
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