§ 5 Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die vom Berater zur Aufklärung des Sachverhalts verlangten Angaben hinaus rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Berater von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausübung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Beraters bestätigt der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen schriftlich.
(3) Der Berater ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben zu prüfen.
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