§ 6 Loyalitätsverpflichtung

(1) Auftraggeber und Berater verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Beraters gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und sonstige Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(3) Für vom Berater hinzugezogene Dritte gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht zwischen Berater und Auftraggeber Einvernehmen erzielt wird.
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