§ 9 Haftung

(1) Die Haftung des Beraters ist, soweit nicht in gesetzlichen Sondervorschriften eine höhere oder niedrigere Summe festgesetzt ist, auf EUR 25.000 für den einzelnen Schadensfall beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Der Berater haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden.
(2) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß ergeben bzw. die von ein und demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Verstößen gegen den Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
(3) Wird der Auftrag unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so haftet der Berater nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
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