§ 10 Kündigung

(1) Für die Kündigung des Vertrags gilt:
1. Ist dem Berater ein Auftrag für eine bestimmte einzelne Leistung erteilt, so können beide Vertragspartner den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2. Ist dem Berater ein Auftrag zur laufenden Bearbeitung auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen.
(2) Bei Kündigungen des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 gilt hinsichtlich der Ansprüche des Beraters für seine Leistungen:
1. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt der Berater aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Berater Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrags tatsächlich ersparten Aufwendungen. Der Berater braucht sich nicht anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner oder seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
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