§ 11 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
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