§ 13 Aufbewahrung und Zurückhaltung von Unterlagen

(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt.
(2) Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückbehaltung darf im übrigen nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde.
(3) Der Berater ist berechtigt, von den Unterlagen, die er dem Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Photokopien zu fertigen und zu behalten.
(4) Die Verpflichtung des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.
(5) Der Berater ist berechtigt, die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurück zu geben.
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